Ganz sorgenlos und unbeschwert ist der Urlaubsantritt im Ausland aufgrund von Corona heuer sicher nicht – und Leichtsinn kann auch Folgen für den Job haben.

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Elisabeth Wasinger und Valerie Kalnein von KPMG Law geben die Antworten.

Frage: Muss ich meinem Arbeitgeber meinen Urlaubsort melden?

Antwort: Prinzipiell steht es Arbeitnehmern frei, ihren Urlaubsort ohne Einschränkungen zu wählen. Der Arbeitgeber kann – wie auch sonst – Urlaub in bestimmte Länder nicht verbieten, auch wenn Reisewarnungen bestehen. Entsprechende Weisungen wird der Arbeitgeber nicht durchsetzen können bzw. daran knüpfende Sanktionen, wie z. B. eine Entlassung, könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich vor Gericht bekämpft werden. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsort auch nicht bekanntgeben.

Im Rahmen der Coronavirus-Pandemie trifft jedoch den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmern, ein Infektionsrisiko so gut wie möglich zu verhindern. Daher wird im Zusammenhang mit der derzeitigen Situation auch die Meinung vertreten, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber im Falle einer Frage nach dem Urlaubsort eine wahrheitsgetreue Antwort zu geben. Dazu muss unseres Erachtens ein begründetes Interesse oder ein spezieller Hintergrund für die Frage bestehen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Urlaubsdestinationen Standardmäßig abzufragen, besteht zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes grundsätzlich nicht.

Frage: Was passiert, wenn ich nach dem Urlaub, zurück in Österreich, erkranke?

Antwort: Es kann für die Frage, ob das Entgelt im Krankheitsfall weitergezahlt werden muss, einen großen Unterschied machen, ob man im Ausland oder in Österreich erkrankt. Erkrankt man (nach dem Urlaub erst) in Österreich, erhält man von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), egal wo man den Urlaub verbracht hat, einen sogenannten Absonderungsbescheid, in dem behördlich eine Quarantäne angeordnet wird. In dem Fall muss der Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz das Entgelt weiterhin zahlen und erhält dieses in weiterer Folge vom Bund ersetzt.

Frage: Was passiert, wenn ich im Ausland erkranke?

Antwort: Erkrankt man im Ausland und ist an der Rückreise gehindert, kommt es für die Entgeltfortzahlung darauf an, ob man die Erkrankung grob fahrlässig bzw. vorsätzlich herbeigeführt hat oder nicht. Bestand für die Urlaubsdestination keine erhöhte Reisewarnung, muss der Arbeitgeber das Entgelt im Regelfall weiterzahlen. Anderes könnte dann gelten, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig ein Infektionsrisiko herbeigeführt hat, beispielsweise durch gemeinsames Benutzen von Besteck und Getränken, Teilnahme an Feiern/Partys ohne Einhalten der Abstandsregeln. Die Beweislast trifft dafür den Arbeitgeber.

Reist man jedoch in ein Land oder eine Region, für die eine Reisewarnung (Stufe 5 oder 6 der Stufenskala des Außenministeriums) ausgesprochen wurde, könnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. In diesem Fall hat man bewusst das hohe Risiko einer Infektion in Kauf genommen und die Dienstverhinderung somit grob fahrlässig herbeigeführt.

Frage: Wann entfällt mein Entgelt?

Antwort: Verbringt man seinen Urlaub in einem Land, aus dem man bei Wiedereinreise nach Österreich eine 14-tägige Heimquarantäne antreten muss, muss der Arbeitgeber – so die aktuell herrschende Meinung – das Entgelt nicht fortzahlen, da die verpflichtete Heimquarantäne schon bei Urlaubsantritt bekannt war und den Arbeitnehmer daher die Schuld an der Dienstverhinderung trifft. Kann die Arbeitsleistung ohne Einschränkung in der Heimquarantäne erbracht werden (z. B. weil auch Homeoffice erlaubt ist), besteht keine Dienstverhinderung, und das Entgelt muss weitergezahlt werden.

Frage: Bei welchen Destinationen kann ich unbesorgt sein?

Antwort: Derzeit besteht die Möglichkeit, in 30 europäischen Ländern seinen Urlaub zu verbringen, ohne dass bei Rückkehr nach Österreich ein negatives Ergebnis über einen Sars-CoV-2-Test vorgewiesen oder eine 14-tägige Heimquarantäne angetreten werden muss. Für 32 Länder weltweit gelten erhöhte Reisewarnungen. Aktuelle Informationen finden sich auf der Homepage des Außenministeriums und sollten bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass auch während des Urlaubs eintretende Beschränkungen (z. B. Heimquarantäne) zulasten des Arbeitnehmers gehen können. Eine finale klärende Rechtsprechung ist zu diesem Thema während der aktuellen Urlaubssaison nicht mehr zu erwarten. (red, 17. 7. 2020)